Gewässerordnung


 

 

Gewässerordnung des Landes Anglerverbandes Mecklenburg - Vorpommern e.V.

 

 

 

1. Grundsätze

 

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Gewässerordnung gilt für alle Gewässer, auf denen der LAV MV oder
eine von Ihm beauftragte juristische Person das Fischereirecht ausübt.

 

(2) Diese GWO hat Gültigkeit für das Fischen mit der Handangel.

 

Für Hege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gilt das Fischereigesetz des Landes MV sowie die Verordnung zur Fischerei in den

 

Binnengewässern
(Binnenfischereiordnung - BiFO)

 

(3) Zu dieser GWO können einschränkend besondere örtliche Bedingungen vor allem aus Gründen der Hege festgelegt werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium.

 

 

 

 

§ 2Verhalten des Anglers
(1) Jeder Angler hat sich auch als Heger der Fischbestände und
Pfleger des Biotops "Gewässer" zu verstehen. Er hat die dazu geltenden
Gesetze und Verordnungen zu beachten und deren Einhaltung durchzusetzen.
Besonderer Beachtung bedürfen:

- Tierschutzgesetz
- Verordnung über das Aufbewahren und Schlachten von
lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren
- Bundesnaturschutzgesetz
- Bundeswasserhaushaltsgesetz
- Landesnaturschutzgesetz
- Wassergesetz des Landes MV
- Fischereigesetz des Landes MV
- Fischereischeingesetz des Landes MV
- Binnenfischereiordnung
des Landes MV
- Küstenfischereiordnung
des Landes MV

 


(2) Jeder Angler hat die Pflicht, sich vordem Befischen eines Gewässers
über die Fischereirechte und eventuell besonderen örtlichen Bedingungen am Gewässer einschließlich Bootsbenutzung zu informieren.

(3) Bei der Ausübung des Angelns sind die erforderlichen Dokumente
- gültiger Fischereischein und

- gültiger Fischerei-Erlaubnisschein (Angelberechtigung) für das zu befischende Gewässer mitzuführen und

bediensteten Kontrollpersonen sowie ehrenamtlichen Fischereiaufsehern
auf deren Verlangen vorzuzeigen.

 

 

 

 

II. Festlegungen zum Angeln

§ 3 Anzahl und Beschaffenheit der Angeln

(1) Jeder Inhaber einer Angelberechtigung darf im Geltungsbereich dieser GWO höchstens drei Handangeln verwenden. Ausgelegte Handangeln sind während des Angelns ständig zu beaufsichtigen.

 

 


(2) Beim Einsatz der Handangel als Friedfischangel ist die Verwendung
von bis zu zwei einschenkligen Haken je Handangel zulässig.

Verwendete künstliche Köder oder Ködersysteme können mit bis zu
drei Einfach, Doppel- oder Drillingshaken bestückt sein.

 

 

 

 

 § 4 Indirekte Fanggeräte

Zur Gewährleistung der waidgerechten und schonenden Behandlung eines gefangenen Fisches sind zum Angeln folgende Geräte mitzuführen:

- Landegerät (Unterfangkescher, Schwanzschlinge u.a.)
- Fischbetäuber (Schlagholz)
- Messer
- einstellbare Schonrachensperre
- Hakenlöser
- Messgerät

 

 

 

§ 5 Behandlung gefangener Fische

(1) Der maßige Fisch ist sofort nach der Landung durch einen oder mehrere kräftige Schläge auf das Nachhirn (oberhalb der Augen) zu betäuben und durch einen Stich in das Herz oder die Hauptaterie zu töten.

(2) Untermaßige Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und unverzüglich
in das Gewässer zurückzusetzen. Das Lösen des Hakens sollte möglichst
im Wasser erfolgen, ansonsten darf der Fisch nur mit nassen Händen angefasst werden. Bei schwer zugänglichem Hakensitz ist das Vorfach
zu durchtrennen und der Fisch wie oben zurückzusetzen.

 

 

 

 

§ 6 Mindestmaße (gem. §4, Abs. 1 BiFO)

 

Fische, für die ein Aneignungsrecht besteht, dürfen nur dem Gewässer entnommen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Schwanzende mindestens folgende Längen aufweisen:

Aal 45 cm
Aaland 25 cm
Äsche 30 cm
Bachforelle 30 cm
Barsch 17 cm
Hecht 45 cm
Karpfen 40 cm
Große Maräne 30cm
Kleine Maräne 12 cm
Meerforelle 45 cm
Quappe 20 cm
Rapfen 35 cm
Schleie 25 cm
Sumpfkrebs 11 cm
Wels 90 cm
Zander 45 cm

 

 

 

 

 

§ 7 Schonzeiten

 

(1) Gem. §5, Abs.1 BiFO dürfen nachstehend angeführte Fischarten ganzjährig nicht gefangen werden:

Bachneunauge Barbe
Edelkrebs Finte
Flussneunauge Maifisch
Meeresneunauge Nase
Nordseeschnäbel Ostgroppe
Stör Ziege

 

(2) Neben den in Abs. 1 aufgeführten Fischarten sind im Geltungsbereich
dieser GWO folgende Fischarten zusätzlich ganzjährig geschont:
 

Bachschmerle Bitterling
Erlitze Lachs
Schlammpeitzger Steinbeißer
Westgroppe

 

 

(3) Die nachstehend aufgeführten Fischarten haben folgende Schonzeiten,
in denen sie nicht gefangen werden dürfen:

 

Äsche 01. Januar bis 15. Juni
Bachforelle 01. Oktober bis31. März
Binnenstint 01.März bis 30. April
Döbel 01. April bis 30. Juni
Hasel 01. März bis 31. Mai
Hecht*
 
4 Wochen
(wird jährlich, abhängig von der Witterung, entsprechend der Laichzeit angepasst)
 
(in Salmonidengewässern bis 31. März)
Große Maräne 01. Oktober bis 31. Dezember
Kleine Maräne 01. November bis 31. Dezember
Meerforelle 01. Juli bis 31. März
Quappe 01. Dezember bis 31. März
Wels 01.Mai bis 30. Juni
Zährte 01. Mai bis 31. Juli
Zander* 8 Wochen
(wird jährlich, abhängig von der Witterung, entsprechend der Laichzeit angepasst)
Zope 01. April bis 31. Mai

 

(4) Werden Fische während der für sie in Abs.1, Abs.2, und Abs. 3 festgelegten Schonzeiten gefangen, so sind sie wie untermassige Fische zu behandeln.

 

Die Schonzeiten der mit * gekennzeichnete Fischarten müssen in den Angelfachgeschäften erfragt werden!

 

 

 

 

§ 8 Fangbegrenzung

Je Angeltag dürfen höchstens drei Karpfen gefangen werden.

 

 

 

§ 9 Sonstige Festlegungen

Das Betreten oder Befahren des Geleges (wasserseitige Uferzone, die mit Überwasserpflanzen bewachsen ist) ist nicht gestattet.

 

 

 

§ 10 Pflichtverletzungen

(1) Seine Pflicht als Mitglied des Landesanglerverbandes gem. §11, Abs.(1), Buchst, a) der Satzung verletzt, wer entgegen

1. § 2(3) bei der Ausübung des Angelns die erforderlichen Dokumente
nicht mitführt und den Kontrollpersonen deren Vorlage verweigert.

2. §3 mehr oder anders beschaffene Angeln verwendet,
3. §5 (2) sowie § 7 (4) Fische nicht unverzüglich in das Gewässer zurücksetzt,
4. §8 mehr als die begrenzte Anzahl Karpfen je Angeltag fängt.

(2) Pflichtverletzungen gegen diese GWO können den Ausschluss als
Mitglied des Landesanglerverbandes zu Folge haben.

 

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