1. Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Gewässerordnung gilt für alle Gewässer, auf denen der LAV MV oder
eine von Ihm beauftragte juristische Person das Fischereirecht ausübt.
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(2) Diese GWO hat Gültigkeit für das Fischen mit der Handangel.
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Für Hege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gilt das Fischereigesetz des Landes MV sowie die Verordnung zur Fischerei in den
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Binnengewässern
(Binnenfischereiordnung - BiFO)
(3) Zu dieser GWO können einschränkend besondere örtliche Bedingungen vor allem aus Gründen der Hege festgelegt werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch das Präsidium.
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§ 2Verhalten des Anglers
(1) Jeder Angler hat sich auch als Heger der Fischbestände und
Pfleger des Biotops "Gewässer" zu verstehen. Er hat die dazu geltenden
Gesetze und Verordnungen zu beachten und deren Einhaltung durchzusetzen.
Besonderer Beachtung bedürfen:
- Tierschutzgesetz
- Verordnung über das Aufbewahren und Schlachten von
lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren
- Bundesnaturschutzgesetz
- Bundeswasserhaushaltsgesetz
- Landesnaturschutzgesetz
- Wassergesetz des Landes MV
- Fischereigesetz des Landes MV
- Fischereischeingesetz des Landes MV
- Binnenfischereiordnung
des Landes MV
- Küstenfischereiordnung
des Landes MV
(2) Jeder Angler hat die Pflicht, sich vordem Befischen eines Gewässers
über die Fischereirechte und eventuell besonderen örtlichen Bedingungen am Gewässer einschließlich Bootsbenutzung zu informieren.
(3) Bei der Ausübung des Angelns sind die erforderlichen Dokumente
- gültiger Fischereischein und
- gültiger Fischerei-Erlaubnisschein (Angelberechtigung) für das zu befischende Gewässer mitzuführen und
bediensteten Kontrollpersonen sowie ehrenamtlichen Fischereiaufsehern
auf deren Verlangen vorzuzeigen.
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II. Festlegungen zum Angeln
§ 3 Anzahl und Beschaffenheit der Angeln
(1) Jeder Inhaber einer Angelberechtigung darf im Geltungsbereich dieser GWO höchstens drei Handangeln verwenden. Ausgelegte Handangeln sind während des Angelns ständig zu beaufsichtigen.
(2) Beim Einsatz der Handangel als Friedfischangel ist die Verwendung
von bis zu zwei einschenkligen Haken je Handangel zulässig.
Verwendete künstliche Köder oder Ködersysteme können mit bis zu
drei Einfach, Doppel- oder Drillingshaken bestückt sein.
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§ 4 Indirekte Fanggeräte
Zur Gewährleistung der waidgerechten und schonenden Behandlung eines gefangenen Fisches sind zum Angeln folgende Geräte mitzuführen:
- Landegerät (Unterfangkescher, Schwanzschlinge u.a.)
- Fischbetäuber (Schlagholz)
- Messer
- einstellbare Schonrachensperre
- Hakenlöser
- Messgerät
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§ 5 Behandlung gefangener Fische
(1) Der maßige Fisch ist sofort nach der Landung durch einen oder mehrere kräftige Schläge auf das Nachhirn (oberhalb der Augen) zu betäuben und durch einen Stich in das Herz oder die Hauptaterie zu töten.
(2) Untermaßige Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und unverzüglich
in das Gewässer zurückzusetzen. Das Lösen des Hakens sollte möglichst
im Wasser erfolgen, ansonsten darf der Fisch nur mit nassen Händen angefasst werden. Bei schwer zugänglichem Hakensitz ist das Vorfach
zu durchtrennen und der Fisch wie oben zurückzusetzen.
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§ 6 Mindestmaße (gem. §4, Abs. 1 BiFO)
Fische, für die ein Aneignungsrecht besteht, dürfen nur dem Gewässer entnommen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Schwanzende mindestens folgende Längen aufweisen:
Aal |
45 cm |
Aaland |
25 cm |
Äsche |
30 cm |
Bachforelle |
30 cm |
Barsch |
17 cm |
Hecht |
45 cm |
Karpfen |
40 cm |
Große Maräne |
30cm |
Kleine Maräne |
12 cm |
Meerforelle |
45 cm |
Quappe |
20 cm |
Rapfen |
35 cm |
Schleie |
25 cm |
Sumpfkrebs |
11 cm |
Wels |
90 cm |
Zander |
45 cm |
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§ 7 Schonzeiten
(1) Gem. §5, Abs.1 BiFO dürfen nachstehend angeführte Fischarten ganzjährig nicht gefangen werden:
Bachneunauge |
Barbe |
Edelkrebs |
Finte |
Flussneunauge |
Maifisch |
Meeresneunauge |
Nase |
Nordseeschnäbel |
Ostgroppe |
Stör |
Ziege |
(2) Neben den in Abs. 1 aufgeführten Fischarten sind im Geltungsbereich
dieser GWO folgende Fischarten zusätzlich ganzjährig geschont:
Bachschmerle |
Bitterling |
Erlitze |
Lachs |
Schlammpeitzger |
Steinbeißer |
Westgroppe |
(3) Die nachstehend aufgeführten Fischarten haben folgende Schonzeiten,
in denen sie nicht gefangen werden dürfen:
Äsche |
01. Januar bis 15. Juni |
Bachforelle |
01. Oktober bis31. März |
Binnenstint |
01.März bis 30. April |
Döbel |
01. April bis 30. Juni |
Hasel |
01. März bis 31. Mai |
Hecht*
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4 Wochen
(wird jährlich, abhängig von der Witterung, entsprechend der Laichzeit angepasst)
(in Salmonidengewässern bis 31. März) |
Große Maräne |
01. Oktober bis 31. Dezember |
Kleine Maräne |
01. November bis 31. Dezember |
Meerforelle |
01. Juli bis 31. März |
Quappe |
01. Dezember bis 31. März |
Wels |
01.Mai bis 30. Juni |
Zährte |
01. Mai bis 31. Juli |
Zander* |
8 Wochen
(wird jährlich, abhängig von der Witterung, entsprechend der Laichzeit angepasst) |
Zope |
01. April bis 31. Mai |
(4) Werden Fische während der für sie in Abs.1, Abs.2, und Abs. 3 festgelegten Schonzeiten gefangen, so sind sie wie untermassige Fische zu behandeln.
Die Schonzeiten der mit * gekennzeichnete Fischarten müssen in den Angelfachgeschäften erfragt werden!
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§ 8 Fangbegrenzung
Je Angeltag dürfen höchstens drei Karpfen gefangen werden.
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§ 9 Sonstige Festlegungen
Das Betreten oder Befahren des Geleges (wasserseitige Uferzone, die mit Überwasserpflanzen bewachsen ist) ist nicht gestattet.
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§ 10 Pflichtverletzungen
(1) Seine Pflicht als Mitglied des Landesanglerverbandes gem. §11, Abs.(1), Buchst, a) der Satzung verletzt, wer entgegen
1. § 2(3) bei der Ausübung des Angelns die erforderlichen Dokumente
nicht mitführt und den Kontrollpersonen deren Vorlage verweigert.
2. §3 mehr oder anders beschaffene Angeln verwendet,
3. §5 (2) sowie § 7 (4) Fische nicht unverzüglich in das Gewässer zurücksetzt,
4. §8 mehr als die begrenzte Anzahl Karpfen je Angeltag fängt.
(2) Pflichtverletzungen gegen diese GWO können den Ausschluss als
Mitglied des Landesanglerverbandes zu Folge haben.
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